§ 305 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Pensionsversicherungsträgers

§ 305.

Der Behinderte ist vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

(BGBl. Nr. 704/1976, Art. IV Z 31) - 1.1.1977; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 131) - 1.7.1996.