§ 304.
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40145135