§ 303a BAO

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.2009

§ 303a

Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
  2. b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;
  3. c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;
  4. d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.