§ 303
Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
- a) vier Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
- b) im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 288 Abs. 2) unverzüglich
einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin anzuwenden sind.
(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so gelten die §§ 285, 290 und 291 mit der Maßgabe, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 286) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin Anwendung.
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