§ 301 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Fernsprechverbindung.

§ 301

§ 301. Die Berghauptmannschaft kann die Errichtung einer Fernsprechanlage zwischen Betrieb und Betriebskanzlei anordnen, wenn eine rasche Anforderung notwendiger Hilfeleistungen auf andere Weise nicht möglich ist.