Salzburger Krankenanstaltenplan
§ 2b
(1) Für das Land Salzburg ist durch Verordnung der Landesregierung ein Salzburger Krankenanstaltenplan zu erlassen. Dieser ist der Sicherstellung der anstaltsmäßigen Versorgung (§ 30) im Land zugrunde zu legen. Im Krankenanstaltenplan sind Höchstgrenzen für die Zahl der Akutbetten, ausgenommen die Betten in Abteilungen für Neurologie und Psychiatrie, für folgende Krankenanstalten festzusetzen:
- 1. öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 2,
- 2. private, gemeinnützige Krankenanstalten gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 2, ausgenommen Krankenanstalten des Bundes und der Träger der Sozialversicherung, und
- 3. private, nicht gemeinnützige Krankenanstalten gemäß § 2 Abs 1 Z 1, 2 und 6.
(2) Bei Erlassung des Salzburger Krankenanstaltenplanes ist für öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 und für private gemeinnützige Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 28, ausgenommen Krankenanstalten für Psychiatrie und Neurologie, die Höchstzahl von 3469 als Höchstgrenze für die Zahl der Akutbetten, der im Land gelegenen Krankenanstalten einzuhalten. Zur Deckung eines dringenden Bedarfes darf diese Zahl um höchstens 2 v. H. überschritten werden.
(3) Der Salzburger Krankenanstaltenplan hat darüber hinaus insbesondere die bestehenden öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten mit den darin jedenfalls vorzusehenden Abteilungen, deren Standorte sowie die Merkmale eines Akutbettes anzuführen. Die höchste zulässige Bettenanzahl pro Krankenanstalt ist dabei im Rahmen der Höchstzahl und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Bedarfes festzulegen.
(4) Der Salzburger Krankenanstaltenplan ist bei einer wesentlichen Änderung der Bedarfsverhältnisse unter Einhaltung der für das Land festgelegten Höchstzahl von Akutbetten an die geänderten Bedingungen anzupassen. Erteilte Bewilligungsbescheide zur Errichtung und zum Betrieb von im Abs 2 genannten Krankenanstalten sind dabei zu ändern oder aufzuheben, wenn und insoweit dies zur Einhaltung der Höchstzahl gemäß Abs 2 erforderlich ist.
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