§ 2a ZustG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Zustellung durch Organe der Post

§ 2a

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  1. 1. „Post“ die PTA (§ 2 Z 2 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998), wenn aber ein anderer Betreiber (§ 2 Z 1 des Postgesetzes 1997) mit dem Erbringen des Universaldienstes (§ 2 Z 6 des Postgesetzes 1997) betraut ist, dieser;
  2. 2. „Organ der Post“ das von der Post mit der Durchführung der Zustellung beauftragte Zustellorgan (§ 7 Abs. 3 und 7 des Postgesetzes 1997);
  3. 3. „Postamt“ ein für die Abgabe von Postsendungen bestimmter Abholpunkt.

(2) Auf Zustellungen durch Organe der Post mit Zustellnachweis sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, auf Zustellungen ohne Zustellnachweis die §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 8a, 9 bis 12 und sinngemäß auch § 26 Abs. 2 anzuwenden.