Besetzung von Planstellen
§ 2a.
(1) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
Schlagworte
Planstellenbesetzung, Mitteilung
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40274513
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