§ 2a
Allgemeine gesundheitspolitische Aufgaben
Der Fonds hat in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- a) die (Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (einschließlich Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;
- b) die Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
- c) die Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
- d) die Mitwirkung am Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur auf Landesebene;
- e) die Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung;
- f) die Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.
11.10.2024
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