§ 2a L-DHG

Alte FassungIn Kraft seit 17.1.2007

§ 2a*)
Zuständigkeit des Schulleiters

Die Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen hat hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten der Schulleiter als Dienstbehörde auszuüben:

  1. a) Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Ersthelfer sowie der Brandschutzbeauftragten,
  2. b) Durchführung der Gefahrenevaluierung einschließlich der Information und Unterweisung der Lehrer.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007

23.09.2016

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