§ 2 WucherG

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.1949

Strafbarer Wucher.

§ 2.

1. Wer vorsätzlich bei Gewährung oder Verlängerung von Kredit den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte seiner Leistung in auffallendem Mißverhältnis steht;

2. wer vorsätzlich eine wucherische Forderung erwirbt, um sie geltend zu machen oder einem anderen zu übertragen;

3. wer vorsätzlich eine wucherische Forderung geltend macht oder einem anderen überträgt,

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10001899

Dokumentnummer

NOR12025173

alte Dokumentnummer

N2194910333S