§ 2 Wohnbaufondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1996

§ 2
Mittel des Fonds

Die Fondsmittel werden beschafft durch

  1. a) rückzahlbare und nicht rückzahlbare Zuwendungen des Landes, der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
  2. b) Tilgungsraten und Zinserträgnisse aus gewährten Darlehen;
  3. c) Erlöse von Darlehensaufnahmen;
  4. d) freiwillige Beiträge, Schenkungen und sonstige Zuwendungen

Neukundmachung

10.12.2015

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