§ 2 Verleihung der Bezeichnungen Lehrgang universitären Charakters“, Akademische Referentin für Interkulturelle Kommunikation“ und Akademischer Referent für Interkulturelle Kommunikation“; Lehrgang Interkulturalität und Kommunikation“, Internationales Zentrum für Kulturen + Sprachen in der Volkshochschule Favoriten, Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Interkulturalität und Kommunikation“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Referentin für Interkulturelle Kommunikation“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Referent für Interkulturelle Kommunikation“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20003546

Dokumentnummer

NOR40055200

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