§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Electrical Process Engineering“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Electrical Process Engineer“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Electrical Process Engineer“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
20003534
Dokumentnummer
NOR40055048
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