§ 2 Verleihung der Bezeichnungen Lehrgang universitären Charakters“, Akademische Industrial Engineer“, Akademischer Industrial Engineer“, Akademische Konstruktionstechnikerin“, Akademischer Konstruktionstechniker“, Akademische Fertigungstechnikerin“ und Akademischer Fertigungstechniker“; Lehrgänge Akademische/r Industrial Engineer“, Akademische/r Konstruktionstechniker/in“ und Akademische/r Fertigungstechniker/in“, Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich, Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Industrial Engineer“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Industrial Engineer“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Industrial Engineer“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20003531

Dokumentnummer

NOR40054924

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