§ 2 Verleihung der Bezeichnungen Lehrgang universitären Charakters“, Akademische Leiterin des Pflegedienstes“ und Akademischer Leiter des Pflegedienstes“; Lehrgang Führungsaufgaben (Pflegemanagement) in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens“, Verein für Bildungsinnovationen im Gesundheitswesen, Graz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Führungsaufgaben (Pflegemanagement) in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Leiterin des Pflegedienstes“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Leiter des Pflegedienstes“ zu verleihen.

Schlagworte

Gesundheitswesen

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Gesetzesnummer

20003478

Dokumentnummer

NOR40054148

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