§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Logistikmanagement“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Logistikmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Logistikmanager“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Gesetzesnummer
20003471
Dokumentnummer
NOR40054076
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