§ 2 Verleihung der Bezeichnungen Lehrgang universitären Charakters“, Akademische Logistikmanagerin“ und Akademischer Logistikmanager“; Lehrgang Logistikmanagement“, Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Logistikmanagement“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Logistikmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Logistikmanager“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Gesetzesnummer

20003471

Dokumentnummer

NOR40054076

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)