§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Technische Services Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Managerin für Technische Services“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Manager für Technische Services“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Gesetzesnummer
20003218
Dokumentnummer
NOR40049889
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