§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Managerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Manager“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Gesetzesnummer
20003216
Dokumentnummer
NOR40049841
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