§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Psychologie in der Wirtschaft“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Absolventin des postgradualen Lehrganges mit universitärem Charakter für Psychologie in der Wirtschaft“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Absolvent des postgradualen Lehrganges mit universitärem Charakter für Psychologie in der Wirtschaft“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
20002378
Dokumentnummer
NOR40038054
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