§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der Bezeichnungen Akademische Europarechtsexpertin“ und Akademischer Europarechtsexperte“ und des akademischen Grades Master of Laws“; Lehrgang Europarecht – Akademische Europarechtsexpertin und Akademischer Europarechtsexperte“ und Post-Graduate Lehrgang Europarecht – Master of Laws“, Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Post-Graduate Lehrgang „Europarecht – Master of Laws“

§ 2.

Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, ist berechtigt, den Post-Graduate Lehrgang „Europarecht – Master of Laws“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Post-Graduate Lehrganges „Europarecht – Master of Laws“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20004107

Dokumentnummer

NOR40064881

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