§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der Bezeichnungen Akademische Mediatorin“ und Akademischer Mediator“ und des akademischen Grades Master of Arts (Mediation)“; Ausbildungslehrgang Mediation und Konfliktregelung“, Masterlehrgang Mediation und Konfliktregelung“, Arge Bildungsmanagement, Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2005

Masterlehrgang „Mediation und Konfliktregelung“

§ 2.

Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Masterlehrgang „Mediation und Konfliktregelung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Masterlehrganges „Mediation und Konfliktregelung“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Arts (Mediation)“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

20004083

Dokumentnummer

NOR40064050

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