§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Micro- and Nanotechnology“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (in Micro- and Nanotechnology)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
Schlagworte
Microtechnology
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
20003526
Dokumentnummer
NOR40054864
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