§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Festlegung des akademischen Grades Master of Dental Science“; Lehrgang für orale Implantologie; Akademie für orale Implantologie, Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges für orale Implantologie hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Dental Science", abgekürzt “MDSc", zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20003491

Dokumentnummer

NOR40054361

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