§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
20003203
Dokumentnummer
NOR40049722
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