§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Orientalistin“ und Akademischer Orientalist“, Lehrgang für akademische Orientstudien, Österreichische Orientgesellschaft Hammer-Purgstall, Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2003

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges für akademische Orientstudien hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Orientalistin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Orientalist“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

20003034

Dokumentnummer

NOR40046431

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