§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Projektmanagerin – Bau“ und Akademischer Projektmanager – Bau“, Lehrgang Projektmanagement – Bau“, Bauakademie Steiermark

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2003

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des zweisemestrigen Lehrganges „Projektmanagement – Bau“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Projektmanagerin – Bau“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Projektmanager – Bau“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

20002929

Dokumentnummer

NOR40045096

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