§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des zweisemestrigen Lehrganges „Projektmanagement – Bau“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Projektmanagerin – Bau“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Projektmanager – Bau“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Gesetzesnummer
20002929
Dokumentnummer
NOR40045096
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