§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ an den Lehrgang General Management Programm“ der LIMAK Internationale Management Akademie sowie Festlegung der Bezeichnungen Akademische General Managerin“ und Akademischer General Manager

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „General Management Programm“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische General Managerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer General Manager“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20002913

Dokumentnummer

NOR40044811

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)