§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „General Management Programm“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische General Managerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer General Manager“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
20002913
Dokumentnummer
NOR40044811
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