§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Europaassistent/in“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Europaassistentin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Europaassistent“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
20002833
Dokumentnummer
NOR40042491
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
