§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Europaassistentin“ und Akademischer Europaassistent“, Lehrgang Europaassistent/in“, DIALOGICA – Europa-Akademie Kärnten

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2003

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Europaassistent/in“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Europaassistentin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Europaassistent“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20002833

Dokumentnummer

NOR40042491

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