§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Pädagogische Ausbildung von Lehrenden des Exekutivdienstes“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Vortragende des Exekutivdienstes“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Vortragender des Exekutivdienstes“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Gesetzesnummer
20002766
Dokumentnummer
NOR40041929
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