§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ an den Lehrgang Pädagogische Ausbildung von Lehrenden des Exekutivdienstes“ der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres, Wien, sowie Schaffung der Bezeichnung Akademische Lehrerin des Exekutivdienstes“ und Akademischer Lehrer des Exekutivdienstes“

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Pädagogische Ausbildung von Lehrenden des Exekutivdienstes“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Vortragende des Exekutivdienstes“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Vortragender des Exekutivdienstes“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2026

Gesetzesnummer

20002766

Dokumentnummer

NOR40041929

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