§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Wirtschaftsinformatik“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Wirtschaftsinformatikerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Wirtschaftsinformatiker“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
20002761
Dokumentnummer
NOR40041530
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