§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Wirtschaftsinformatikerin“ und Akademischer Wirtschaftsinformatiker“, Lehrgang Wirtschaftsinformatik“, Humboldt Bildungsgesellschaft m.b.H., Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Wirtschaftsinformatik“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Wirtschaftsinformatikerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Wirtschaftsinformatiker“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

20002761

Dokumentnummer

NOR40041530

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