§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Industrielogistik“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Industrielogistikerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Industrielogistiker“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Gesetzesnummer
20002755
Dokumentnummer
NOR40041465
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