§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Industrielogistikerin“ und Akademischer Industrielogistiker“, Lehrgang Industrielogistik“, Berufsförderungsinstitut Steiermark, Graz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2003

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Industrielogistik“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Industrielogistikerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Industrielogistiker“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2026

Gesetzesnummer

20002755

Dokumentnummer

NOR40041465

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