§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des dreisemestrigen Postgraduate Lehrganges „Integrated Product Development“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Produktentwicklungsmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Produktentwicklungsmanager“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Gesetzesnummer
20002634
Dokumentnummer
NOR40040161
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