§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Master-Lehrganges “Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung" hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Supervision)", abgekürzt “MAS", zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an diesem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025
Gesetzesnummer
20002572
Dokumentnummer
NOR40039491
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