§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges “Master-Programm für Journalismus und Medienkompetenz" hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Journalism and Massmedia)", abgekürzt “MAS", zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an diesem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Gesetzesnummer
20002415
Dokumentnummer
NOR40038482
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