§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung des akademischen Grades Master of Advanced Studies (Journalism and Massmedia)“, Lehrgang Master-Programm für Journalismus und Medienkompetenz“, Europäische Journalismus Akademie, Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges “Master-Programm für Journalismus und Medienkompetenz" hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Journalism and Massmedia)", abgekürzt “MAS", zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an diesem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20002415

Dokumentnummer

NOR40038482

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