§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Absolventin des postgradualen Lehrganges mit universitärem Charakter für Psychologie in der Wirtschaft“ und Akademischer Absolvent des postgradualen Lehrganges mit universitärem Charakter für Psychologie in der Wirtschaft“, Lehrgang Psychologie in der Wirtschaft“, Wiener Rotes Kreuz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Psychologie in der Wirtschaft“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Absolventin des postgradualen Lehrganges mit universitärem Charakter für Psychologie in der Wirtschaft“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Absolvent des postgradualen Lehrganges mit universitärem Charakter für Psychologie in der Wirtschaft“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026

Gesetzesnummer

20002378

Dokumentnummer

NOR40038054

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