§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „IT-Netzwerkmanagement“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische IT-Netzwerkmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer IT-Netzwerkmanager“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Gesetzesnummer
20002244
Dokumentnummer
NOR40036305
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