§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Ennstal – Technologie-Information-Wirtschaft“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Betriebsassistentin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Betriebsassistent“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
20002067
Dokumentnummer
NOR40032336
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