§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung des akademischen Grades Master of Laws – LL.M.“, Post-Graduate Lehrgang für Europarecht Master of Laws – LL.M.“, Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Post-Graduate Lehrganges für Europarecht „Master of Laws – LL.M.“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

20002054

Dokumentnummer

NOR40032246

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