§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Post-Graduate Lehrganges für Europarecht „Master of Laws – LL.M.“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
20002054
Dokumentnummer
NOR40032246
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