§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Technische Services Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Managerin für Technische Services“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Manager für Technische Services“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Gesetzesnummer
20001971
Dokumentnummer
NOR40030741
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
