§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges “Motopädagogik (MAS)" hat den Absolventinnen und den Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Motopädagogik)", abgekürzt “MAS", zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an dem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
20001828
Dokumentnummer
NOR40028420
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
