§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung des akademischen Grades Master of Advanced Studies (Motopädagogik)“, Lehrgang Motopädagogik (MAS)“, Niederösterreichische Landesakademie

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges “Motopädagogik (MAS)" hat den Absolventinnen und den Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Motopädagogik)", abgekürzt “MAS", zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an dem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

20001828

Dokumentnummer

NOR40028420

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