§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Motopädagogik“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Motopädagogin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Motopädagoge“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Gesetzesnummer
20001827
Dokumentnummer
NOR40028416
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