§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Motopädagogin“ und Akademischer Motopädagoge“, Lehrgang Motopädagogik“, Niederösterreichische Landesakademie

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Motopädagogik“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Motopädagogin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Motopädagoge“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

20001827

Dokumentnummer

NOR40028416

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