§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges für Tourismus und Freizeitwirtschaft hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Tourismusmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Tourismusmanager“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
20001679
Dokumentnummer
NOR40025456
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