§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Internationales Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Internationale Managerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Internationaler Manager“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Gesetzesnummer
20001311
Dokumentnummer
NOR40018187
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