§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Internationale Managerin“ und Akademischer Internationaler Manager“, Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungsgesellschaft m.b.H., Lehrgang Internationales Management“

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2001

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Internationales Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Internationale Managerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Internationaler Manager“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2026

Gesetzesnummer

20001311

Dokumentnummer

NOR40018187

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