§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Ausbildungslehrgang für Supervision“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Supervisorin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Supervisor“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
20001292
Dokumentnummer
NOR40017874
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