§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Marketing“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Marketerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Marketer“ zu verleihen.
Schlagworte
Marketerin
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Gesetzesnummer
20000896
Dokumentnummer
NOR40011391
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