§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Marketerin“ und Akademischer Marketer“, Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungsgesellschaft m.b.H., Lehrgang Marketing“

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Marketing“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Marketerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Marketer“ zu verleihen.

Schlagworte

Marketerin

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

20000896

Dokumentnummer

NOR40011391

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