§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Kommunikationstrainerin“ und Akademischer Kommunikationstrainer“, Lehrgang Kommunikation und Trainingsdesign“, Verein für prophylaktische Gesundheitsarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Kommunikation und Trainingsdesign“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Kommunikationstrainerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Kommunikationstrainer“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2026

Gesetzesnummer

20000848

Dokumentnummer

NOR40010774

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