§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Tourismusmanagerin“ und Akademischer Tourismusmanager“, Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungsgesellschaft m. b. H., Lehrgang Tourismus“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Tourismus“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Tourismusmanagerin“ und Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Tourismusmanager“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20000843

Dokumentnummer

NOR40010577

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