§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Tourismus“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Tourismusmanagerin“ und Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Tourismusmanager“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
20000843
Dokumentnummer
NOR40010577
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
