§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Controlling“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Controllerin“ und Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Controller“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
20000838
Dokumentnummer
NOR40010505
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