§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Controllerin“ und Akademischer Controller“, Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungsgesellschaft m. b. H., Lehrgang Controlling“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Controlling“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Controllerin“ und Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Controller“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20000838

Dokumentnummer

NOR40010505

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