§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Integrated Product Development“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Produktentwicklungsmanagerin“ und den Absolventen des Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Produktentwicklungsmanager“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Gesetzesnummer
20000422
Dokumentnummer
NOR40004216
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
