§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Produktentwicklungsmanagerin“ und Akademischer Produktentwicklungsmanager“

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2000

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Integrated Product Development“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Produktentwicklungsmanagerin“ und den Absolventen des Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Produktentwicklungsmanager“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

20000422

Dokumentnummer

NOR40004216

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